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1.1 Diese Geschäftsbedingungen regeln die Beziehung zwischen rail360 A Barthel (nachstehend rail360) und ihren Kunden. Vertragsgegenstand sind Leistungen wie im Angebot und den dazugehörenden Anhängen beschrieben.
1.2 Im Falle widersprüchlicher Bestimmungen in den verschiedenen Vertragsdokumenten gelten in dieser Rangfolge: Die schriftliche Auftragsbestätigung von rail360, das Angebot von rail360, die AGB von rail360.
1.3 Allfällige Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden haben keine Gültigkeit.
2.1 Ein Vertrag zwischen rail360 und dem Kunden kommt nur zustande, wenn er schriftlich geschlossen wird, in der Regel indem rail360 ein unverbindliches Angebot unterbreitet und die Bestellung des Kunden anschliessend schriftlich bestätigt. Sollte der Kunde während der abgemachten Leistungserbringung diese abändern oder reduzieren behält sich rail360 das recht vor. bereits erbrachte Dienstleistungen nach zu kalkulieren. gewährte Rabatte werden hinfällig und zu den üblichen Preisen nachverrechnet. Inhalt und Umfang des Vertrags bestimmen sich ausschliesslich nach den schriftlich getroffenen Vereinbarungen; mündliche Vereinbarungen sind unverbindlich. Die Schriftform gilt auch bei elektronischer Übermittlung (Fax, E-Mail) als gewahrt.
2.2 Die Leistungen werden durch rail360 selbst oder von ihr beauftragte qualifizierte Dritte erbracht.
2.3 Bereitschafts-, Reaktions- und Interventionszeiten sind im Angebot - falls relevant - definiert. Zuschläge für Leistungen ausserhalb der definierten Normalarbeitszeiten sind im Angebot definiert. Soweit die zeitliche Planung der Leistungserbringung nicht im Vertrag geregelt ist, wird sie mit dem Kunden abgesprochen.
2.4 Leistungen, die nicht vom Vertrag umfasst sind, erbringt rail360 nur gestützt auf eine separate schriftliche Vereinbarung. Wünscht der Kunde eine zusätzliche Leistung oder eine Anpassung des Pflichtenheftes, gibt rail360 eine Offerte ab, die der Kunde schriftlich zu bestätigen hat. Leistungen, die nötig sind, um durch höhere Gewalt, Naturereignisse, Vandalismus etc. verursachte Schäden und Störungen zu beheben gelten als Zusatzleistungen.
3.1 Für vertragskonforme Leistungen ist die vertraglich vereinbarte Vergütung zu leisten.
3.2 Falls nichts anderes vereinbart wird, sind die Leistungen nach Aufwand zu vergüten. Die vereinbarten Stundensätze gelten für Leistungen während der üblichen Geschäftszeit. Anfahrts- und Reisezeit gelten als Arbeitszeit. Soweit die Vereinbarung keine Regelung enthält, gelten die üblichen Ansätze von rail360 A. Barthel.
3.3 Wird ein Festpreis vereinbart, so basiert dieser auf den zum Zeitpunkt des Abschlusses bekannten Grundlagen, unter der Bedingung, dass die zu jenem Zeitpunkt vereinbarten Voraussetzungen bei Vertragserfüllung noch erfüllt sind. Ändern sich diese Grundlagen und Voraussetzungen während der Erbringung der Leistung wesentlich, ohne dass dies für rail360 voraussehbar war, so kann rail360 die Anpassung des Festpreises verlangen.
3.4 Mangels anderweitiger Vereinbarung können die Preise ab Zustandekommen der Vereinbarung jeweils auf den 1. Januar der Teuerung gemäss dem Landesindex der Konsumentenpreise angepasst werden.
3.5 rail360 stellt nach Erledigung des Auftrags Rechnung oder wenn dieser länger als 1 Monat zurückliegt, zum Beispiel bei fehlendem Material durch Halter. Die Zahlfirst der Rechnungen wird durch Rail 360 festgelegt. Werden Rechnungen unpünktlich bezahlt so ist Rail-360 A. Barthel berechtigt, mit Ankündigung diese für weitere oder Folge Aufträge anzupassen (Es gilt immer die «innert» zahl Frist). Eine verspätete Zahlung löst eine Mahnung von 250.-CHF Umtriebs kosten aus exkl. Zins und Verzugsschaden. Gemäss Schweizer Gesetz ist Rail 360 nicht verpflichtet eine Mahnung zu Senden. Sie kann gem. OR auch diese direkt durch ein Inkasso Betreiben lassen. Die rail360 kann auch je nach Auftrag oder Auftragsart die Abrechnungen Wöchentlich oder täglich auslösen (Abschlagszahlung) automatisch ab Auftragssumme von über 5000.-CHF. Neukunden haben Vorauszahlung zu leisten. auch wenn die Bonität des Kunden gewährleistet wäre. Abweichungen zur Vorauszahlung zum Beispiel: Bonität nicht gewährleistet oder Neukunde. Die Rechnungsstellung erfolgt in Schweizerfranken (CHF) in Ausnahmefällen auch in EUR zum Tageskurs bei Erstellung der Rechnung.
4.1 rail360 arbeitet mit branchenüblicher Sorgfalt und verpflichtet sich zur Einhaltung der gültigen Arbeitsschutz-, Unfallverhütungs- und Umweltschutzvorschriften und verlangt dies so weit möglich auch von Subunternehmern. rail360 ist noch nicht nach ISO 9001 oder nach ECM 445/2011 zertifiziert dennoch orientiert sich rail360 bei der Leistungserbringung jedoch an diese Qualitätsvorschriften, ohne jedoch zu deren strikter Einhaltung verpflichtet zu sein.
4.2 Wenn Gefahr im Verzug ist und eine Abstimmung mit dem Kunden nicht möglich ist, ist rail360 berechtigt, die zur Abwendung von Schäden erforderlichen Massnahmen zu ergreifen. rail360 hat Anspruch auf Ersatz des ihr dadurch entstehenden Aufwandes und Vergütung ihrer Leistungen nach rail360 Tarifen. Im Übrigen gelten die Bestimmungen über die Geschäftsführung ohne Auftrag.
5.1 Der Kunde ist zur Leistung der vertraglich geschuldeten Vergütung verpflichtet.
5.2 Der Kunde verpflichtet sich, rail360 kostenlos jede erforderliche Unterstützung zu gewähren und alle für die Leistungserbringung erforderlichen Unterlagen und Informationen rechtzeitig und vollständig zur Verfügung zu stellen.
5.3 Der Kunde erteilt hiermit rail360 die Vollmacht, die für die Leistungserbringung erforderlichen Rechtsgeschäfte abzuschliessen und zu vollziehen. Auf Verlangen von rail360 stellt der Kunde die für die Leistungserbringung notwendigen schriftlichen Vollmachten aus.
6.1 Erfüllungsort ist der in der Vereinbarung genannte Erfüllungsort. Definiert die Vereinbarung keinen Erfüllungsort, ist rail360 berechtigt, den Erfüllungsort zu bezeichnen.
6.2 Nutzen und Gefahr an Waren und Arbeitsergebnissen gehen zum Zeitpunkt der Warenannahme, das Eigentum mit der vollständigen Bezahlung der Ware auf den Kunden über. Bis zur vollständigen Bezahlung verbleiben Waren und Arbeitsergebnisse im Eigentum von rail360. Im Weiteren ist rail360 berechtigt, daran einen Eigentumsvorbehalt eintragen zu lassen.
6.3 Mangels anderer vertraglicher Regelung gelten für die Erfüllung die für die nach der Natur der Leistungen üblichen Erfüllungstermine und -fristen. rail360 ist befugt, bereits vor dem Erfüllungstermin bzw. vor Ablauf der Erfüllungsfrist zu erfüllen und Teilleistungen zu erbringen.
6.4 rail360 kommt bei Nichteinhaltung von vertraglichen Fristen und Terminen nur dann in Verzug, wenn die Verspätung von rail360 zu verantworten ist und der Kunde rail360 schriftlich abmahnt. Für die Verzugsfolgen gilt die gesetzliche Regelung, mit Ausnahme der Schadenersatzansprüche des Kunden, die sich nach Ziff. 7 richten.
6.5 Unvorhersehbare, unvermeidbare und ausserhalb des Einflussbereichs der Parteien liegende Ereignisse sowie sonstige von rail360 nicht zu verantwortende Vorkommnisse entbinden für ihre Dauer und eine angemessene Anlaufzeit danach von der Pflicht zur Leistung.
7.1 Der Kunde hat Lieferungen und Leistungen ohne Verzug zu prüfen und allfällige Mängel ohne Verzug schriftlich anzuzeigen. Andernfalls kann der Kunde für offenkundige Mängel keine Gewährleistungsansprüche geltend machen. Die Anzeige ist in jedem Fall verspätet, wenn sie nicht innert 10 Tagen ab Lieferung bzw. Leistungserbringung erfolgt. Die Frist für die rechtzeitige Anzeige versteckter Mängel beträgt 10 Arbeitstage ab Entdeckung.
7.2 Sofern die Anzeige rechtzeitig erfolgt und gerechtfertigt ist, wird rail360 den vertragsgemässen Zustand rasch möglichst durch Nachbesserung oder Nachholung der Lieferung oder Leistung herstellen.
7.3 Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit oder bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit.
7.4 Für Schäden (sei es als Folge von Mängeln, sei es als Folge von anderen Vertragsverletzungen) haftet rail360 nur, wenn sie direkte Folge der Vertragsverletzung sind und sie rail360 selbst, ihre Hilfspersonen oder ein von ihr beigezogener Dritter vorsätzlich oder grobfahrlässig verschuldet hat. Eine Haftung für indirekte Schäden, Folgeschäden oder reine Vermögensschäden ist ausgeschlossen. In jedem Fall ist die Haftung beschränkt auf CHF 20 Mio. pro Ereignis und Jahr. Vorbehalten bleibt eine weitergehende Haftung gemäss zwingenden gesetzlichen Bestimmungen.
7.5 Die vorliegende Ziffer 7 regelt die Gewährleistungs- und Schadenersatzansprüche des Kunden abschliessend. Andere Ansprüche stehen dem Kunden nicht zu.
8.1 Wenn der Kunde die von ihm geschuldete Vergütung nicht fristgemäss bezahlt, ist rail360 berechtigt, dem Kunden eine Nachfrist von 7 Tagen zu setzen. Erfolgt die Zahlung auch in dieser Frist nicht, ist rail360 ergänzend zu den gesetzlichen Ansprüchen berechtigt, bis zur vollständigen Bezahlung sämtlicher fälliger Rechnungen ihre Leistungen einzustellen. Oder bei einer nicht Einhaltung der abgemachten Zahlungsmodalitäten den Waggon oder die Lok oder Maschinen jeglicher Art auf Kosten des Auftraggebers Sicherstellen zu lassen. Solange bis die offene Schuld beglichen ist. Bleibt die offene Rechnung länger als 1 Jahr geschuldet so geht das Beschlagnahmte Gut an rail360 formlos über. Eine Teilzahlung gilt nicht als vollständige Zahlung.
8.2 Für sonstige Vertragsverletzungen haftet der Kunde nach Gesetz.
9.1 Die von rail360 für die Vertragserfüllung verwendeten Konzepte, Verfahren, Arbeitsmethoden und Arbeitsergebnisse beruhen auf bereits vorhandenen oder im Rahmen der Vertragserfüllung begründeten Immaterialgüterrechten und/oder Know-how von rail360 oder auf von rail360 gestützt auf Lizenzen genutzten Immaterialgüterrechten oder Know-how Dritter. Der Kunde ist berechtigt, diese Immaterialgüterrechte, Know-how und Lizenzen auch über die Vertragsbeendigung hinaus zu nutzen, soweit dies für den ordentlichen Betrieb des Kunden notwendig ist. Der Kunde anerkennt, dass die Immaterialgüterrechte, das Know-how und die sonstigen Rechte ausschliesslich rail360 gehören und unter keinen Umständen veröffentlicht oder Dritten zur Nutzung überlassen werden dürfen. Dies gilt auch für Konzepte, Verfahren und Arbeitsergebnisse, die im Rahmen der Vertragserfüllung von rail360 allein oder im Zusammenwirken mit dem Kunden entwickelt worden sind.
9.2 Die Parteien haben alle vertraulichen Informationen, die ihnen im Zusammenhang mit diesem Vertrag zugänglich werden, uneingeschränkt geheim zu halten. Bis zum Beweis des Gegenteils gelten die überlassenen Informationen als vertraulich. Die Geheimhaltungspflicht gilt nicht für Informationen, die öffentlich zugänglich sind oder es ohne Vertragsverletzung werden oder die bereits vor ihrer Übermittlung im Besitz der anderen Partei waren.
9.3 Jede Partei beachtet mit Bezug auf personenbezogene Daten, die sie von der anderen Partei erhält, sämtliche anwendbaren datenschutzrechtlichen Bestimmungen.
9.4 Die vorgenannten Vertraulichkeits- und Datenschutzverpflichtungen gelten auch nach Beendigung dieses Vertrages unbeschränkt und solange zulässig fort.
10.1 Zur Verrechnung und zur Geltendmachung von Retentions- bzw. Leistungsverweigerungsrechten ist der Kunde nur befugt, wenn seine Gegenansprüche unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind und aus dem gleichen Vertragsverhältnis stammen wie die Forderungen von rail360.
10.2 rail360 ist berechtigt, Ansprüche abzutreten und von anderen Gruppengesellschaften sich abtreten zu lassen sowie Forderungen anderer Gruppengesellschaften zur Verrechnung zu bringen.
11.1 Falls nichts anderes vereinbart wird, ist jede Partei berechtigt, den Vertrag schriftlich mit einer Frist von drei Monaten zum Monatsende zu beenden.
11.2 Wenn eine Partei das Vertragsverhältnis in schwerwiegender Weise verletzt oder im Falle einer einfachen Vertragsverletzung den vertragskonformen Zustand trotz schriftlicher Abmahnung nicht innert angemessener Frist wiederherstellt, ist die andere Partei berechtigt, das Vertragsverhältnis durch eingeschriebenen Brief mit sofortiger Wirkung zu kündigen. Bereits erbrachte Leistungen oder erfolgte Vorkehrungen zur Leistungserbringung sind auch bei vorzeitiger Kündigung vom Kunden zu vergüten.
11.3 Auf das Vertragsende hin sind Hausausweise, Schlüssel und Zutrittssysteme vollständig zurückzugeben und erlöschen durch den Kunden erteilte Vollmachten ohne weitere Erklärung automatisch. Allfällige Vollmachts-urkunden sind zurückzugeben.
12.1 Mündliche Nebenabsprachen wurden nicht getroffen. Sämtliche Änderungen und Ergänzungen dieses Vertrages bedürfen der Schriftform.
12.2 Sollte eine Bestimmung in diesen Geschäftsbedingungen oder eine Bestimmung in ergänzenden Vereinbarungen ganz oder teilweise unwirksam sein oder werden, so wird hiervon die Wirksamkeit im Übrigen nicht berührt. Anstelle der unwirksamen Bestimmung oder des unwirksamen Teils der Bestimmung gilt diejenige rechtlich wirksame Regelung, die dem mit der unwirksamen Bestimmung verfolgtem Zweck am nächsten kommt.
12.3 Der Vertrag unterliegt Schweizer Recht, unter Ausschluss des Wiener Kaufrechts.
12.4 Ausschliesslicher Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertrag ist der aktuelle Geschäftssitz der rail360 A Barthel, Schweiz.
Stand: Dezember 2024
rail360 A Barthel